Durch die weitverbreitete Nutzung und die Berücksichtigung aller Innenflächen und Außenflächen einer Immobilie, stellt die
DIN277 eine gute Grundlage für Vergleiche zwischen Immobilien dar. Nicht zuletzt deshalb wird Sie regelmäßig von Ihrer Bank im Zuge einer Finanzierungsanfrage verlangt. Ihre Berechnungsgrundlage ist die Netto-Raumfläche (NRF) Ihrer Immobilie. Dabei werden Nutzflächen, Verkehrsflächen und Funktionsflächen unterschieden. Hierbei gelten als Nutzflächen beispielsweise Wohnräume, Badezimmer und Balkone. Dagegen umfassen Verkehrsflächen Flure, Eingänge, Durchgänge sowie Aufzüge. Wobei Einrichtungen die zur Funktionsweise Ihrer Immobilie benötigt werden, wie zum Beispiel Heiz- und Technikräume zur Funktionsfläche zählen.
Es wird also die gesamte Fläche Ihrer Immobilie errechnet, welche als Basis für Miet- und Kaufverträge dienen kann. Daraus ergibt sich auch der wesentliche Unterschied in unserer Arbeit für Sie. Es wird alles gemessen. Damit steigt natürlich der Aufwand im Vergleich zu der reinen Wohnflächenberechnung.
Die Ermittlung nach der
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) basiert ausschließlich auf der Fläche einer Wohnung oder Immobilie die sich als Wohnfläche nutzen lässt. Darunter fallen normalerweise die Flächen von Wohnzimmern, Bädern, Schlafzimmern, Küchen, Fluren etc. aber auch Abstell- und Speisekammern. Jedoch werden nicht notwendigerweise deren komplette Grundfläche mit eingerechnet. So werden zum Beispiel Räume mit Dachschräge nur anteilig angerechnet. Auch Dachterrassen und Balkone werden nur zum Teil eingebracht. Darüber hinaus werden außerhalb der Wohnung liegende Keller, Wasch- und Abstellräume oder auch Garagen überhaupt nicht als Wohnfläche anerkannt. Außerdem existieren viele weitere Nischenregelungen für Spezialfälle, welche in der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind.
Typischerweise wird die Wohnflächenberechnung nach WoFlV für zu Wohnzwecken genutzte Immobilien, vor Allem für die Interessensgruppen in Mietverhältnissen verwendet. Außerdem wird in der Rechtsprechung häufig auf die WoFlV verwiesen, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben. Des Weiteren ist sie gesetzliche Voraussetzung für staatlich geförderten Wohnraum.